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Kosten einer homöopathischen Behandlung beim Heilpraktiker


Die Gesamtkosten einer homöopathischen Behandlung bestehen bei Weitem nicht nur aus dem Preis der Globuli. Die Bilanz einer solchen Behandlung setzt sich nicht selten aus weiteren, erheblich teurer zu Buche schlagenden Posten zusammen.

Der folgende Text betrachtet nur die Kosten, die im Zuge homöopathischer Behandlungen beim Heilpraktiker anfallen können. Für die Abrechnungsposten, die Ärzten bei einer homöopathischen Behandlung zur Verfügung stehen, befassen sich weitere Artikel mit den entsprechenden Kosten für Privatpatienten sowie für gesetzlich Versicherte.

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)[1] stammt unverändert aus dem Jahr 1985.

Der Verein Fachverband Deutscher Heilpraktiker erklärt dies auf seiner Webseite:

Dieses Gebührenverzeichnis ist – anders als das ärztliche – keine amtliche Gebührenordnung. Deshalb wird es auch nicht regelmäßig an die realen, aktuellen Kosten angeglichen.[2]

Dass die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) gelisteten Posten längst veraltet sind, hat sogar das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In einem 2009 gefälltem Urteil zur Begrenzung der Erstattung durch die Beihilfe[3] heißt es, dass die Beihilfe ggf. mehr als nur die in der GebüH genannten Mindestsätze erstatten muss, weil diese praxisfern seien:

Deshalb verbiete sich die Annahme, dass der Mindestbetrag in realistischer Weise auch nur die durchschnittliche Vergütung erfasse. Überdies sei die nach den Vorschriften maßgebliche Untergrenze inzwischen völlig veraltet. Indem der Dienstherr auch 20 Jahre danach noch hieran festhalte, verfehle er den tatsächlichen Gebührenrahmen und gehe von einem realitätsfernen Ansatz aus.

In den 2013 mit den Heilpraktikerverbänden für Beamte des Bundes vereinbarten Heilpraktikerleistungen sind die Kosten entsprechend höher beziffert: Nennt das GebüH für die homöopathische Erstanamnese einen Gebührenrahmen von 15,40 bis 41,00 Euro,[4] belaufen sich die Beihilfesätze der Bundesbeihilfe auf 80 Euro.[5]

Dass es sich beim GebüH nicht um eine amtliche Gebührenordnung handelt, bedeutet aber für den Patienten nicht nur, dass die darin bezifferten Kosten veraltet sind. Es bedeutet auch, dass sich der Heilpraktiker beim Erstellen seiner Rechnung nicht an die darin genannten Zahlen zu halten braucht.

Der Verein Fachverband Deutscher Heilpraktiker beschreibt auch dieses Fehlen einer verbindlichen Kostenregelung auf seiner Webseite:

Anders als bei Ärzten gibt es keine amtliche Gebührenordnung (…) Um kostendeckend zu kalkulieren sind Heilpraktiker in den meisten Fällen darauf angewiesen, ihre Honorare mit den Patienten frei zu vereinbaren.[2]

Damit ist es dem einzelnen Heilpraktiker – anders als einem praktizierenden Arzt – im Prinzip völlig selbst überlassen, welche Behandlungskosten er erhebt. Darauf weist der Verein sogar selbst hin:

Die jeweiligen Kosten für eine Einzelkonsultation sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten für mehrmalige Behandlungen sollten vor Behandlungsbeginn erfragt werden.
Grundsätzlich sind Heilpraktiker in der Gestaltung ihrer Leistungsabrechnung frei. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei der Erstkonsultation über die Behandlungskosten zu informieren.[2]

Private Krankenkassen richten sich in ihren entsprechenden Zusatztarifen oft nach dem GebüH. Darüber hinaus anfallende in Rechnung gestellte Leistungen trägt in aller Regel der Versicherte selbst.

Zusätzlich zur „Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation“ nach Position 2 im Gebührenverzeichnis können sich im Zuge einer homöopathischen Behandlung noch weitere Abrechnungsposten für den Heilpraktiker ergeben. Solche zusätzlichen Kosten fallen zum Beispiel bei telefonischen Beratungen an, auch mit Wochenend- oder Nachtzuschlag, oder bei verschiedensten weiteren durchgeführten Untersuchungen am Patienten.

Realistische Kostenabschätzung

Die Stiftung Warentest hat ermittelt, dass die in der Praxis real anfallenden Kosten einer homöopathischen Behandlung beim Heilpraktiker nicht selten erheblich höher ausfallen als im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) genannt und entsprechend nur anteilhaft von Kassen oder Beihilfe erstattet werden:[6]

Heilpraktiker können ihre Honorare mit den Patienten frei vereinbaren. Viele verlangen Stundensätze von 60 bis 70 Euro (…)

Homöo­pathische Behand­lung einer Allergie für 260 Euro

Bei der homöo­pathischen Behand­lung wird zunächst die Krank­heits­geschichte in einem ausführ­lichen Gespräch, der Anamnese, erfasst. Dafür beträgt der Stunden­satz in unserem Beispiel 70 Euro. Damit der Patient einen Teil der Kosten erstattet bekommt, stellt der Heilpraktiker hier zwei Rechnungen: eine nach dem GebüH und eine über das restliche Honorar.

Zusammenset­zung der Kosten:

  • Erstanamnese: Heilpraktikerhonorar 140 Euro, davon 84 Euro nach GebüH abge­rechnet (GebüH-Ziffern: 1, 2 und 4 jeweils zum Maximal­satz), 56 Euro darüber hinaus berechnet.
  • Drei Folge-Anamnesen: Honorar 105 Euro (3 x 35 Euro), davon 66 Euro nach GebüH abge­rechnet (3 x GebüH-Ziffer 4 jeweils zum Maximal­satz) und 39 Euro darüber hinaus berechnet.
  • Verordnete Medikamente: 3 x 5 Euro = 15 Euro

Gesamt­kosten: 260 Euro

Tarife decken 43 bis 208 Euro

Das Beispiel, das die Stiftung Warentest hier durchrechnet, zeigt, dass bei der homöopathischen Behandlung beim Heilpraktiker die Kosten für die Globuli nur einen Bruchteil der anfallenden Behandlungskosten ausmachen. Dennoch beliefen sich die Apothekenumsätze für Homöopathika allein im Jahr 2015 auf 412 Millionen Euro.[7] Die tatsächlich mit der Homöopathie in Deutschland umgesetzten Beträge liegen entsprechend höher.



Quellen- und Literaturangaben
  1. Leistungsübersicht nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH); http://www.heilpraktikerverband.de/images/stories/heilpraktiker/downloads/GebueH-BhVO.pdf (aufgerufen am 20. September 2016)
  2. 2,0 2,1 2,2 Webseite des Vereins Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., Häufige Fragen http://www.heilpraktiker.org/haeufige-fragen (aufgerufen am 23.August 2016)
  3. Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08; http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=121109U2C61.08.0 (aufgerufen am 20. September 2016)
  4. Erstattungstabelle für Heilpraktikerleistungen, https://www.heilpraktiker-online.com/kostenlos/gebueh.pdf (aufgerufen am 23. August 2016)
  5. Webseite des Vereins Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.: Beihilfe Tabelle, Stand September 2013; http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf
  6. Stiftung Warentest: Leistungs­beispiele: Heilpraktiker; https://www.test.de/Zusatzversicherungen-fuer-Kassenpatienten-143-Angebote-im-Test-4132568-4132576/ (aufgerufen am 23. August 2016)
  7. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V: Die Apotheke 2016 Zahlen-Daten-Fakten; https://www.abda.de/fileadmin/assets/Pressetermine/2016/TdA_2016/ABDA_ZDF_2016_Brosch.pdf (aufgerufen 23. August 2016)